Satzung - business women network - cologne e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen business women network-cologne e.V.
2. Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§ 51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Weitergabe und der Austausch beruflicher Erfahrungen aus unterschiedlichen Branchen innerhalb eines Netzwerkes aus berufstätigen Frauen.
Der Verein dient als Plattform für Frauen, die:
• ihr know-how weitergeben
• ihre Erfahrungen austauschen
• ihre Kontakte verknüpfen
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch professionelle Vorträge zu Sachthemen aus eigenen Reihen wie auch von externen Experten. Die Themenauswahl orientiert sich an den Vorschlägen und Bedürfnissen der Mitglieder. Die Teilnahme an den Veranstaltungen sowie des Austauschs im Netzwerk ist Mitgliedern und Gästen vorbehalten.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind ausschließlich Frauen, die vom Vorstand zu einem regulären Vereinstreffen eingeladen werden und sich verpflichten, Zweck und Ziel des Vereins in Form von aktiver Mitarbeit zu unterstützen. Voraussetzung ist die Ausübung einer verantwortungsvollen/ leitenden oder ausserordentlichen interessanten Tätigkeit im Beruf, einer größeren Organisationen oder auch private aktive Mitarbeit. Das bedeutet regelmäßige Teilnahme an den monatlichen Vereinstreffen oder Engagement in einer Arbeitsgruppe, Unterstützung des Netzwerks durch Pflege des Internetauftritts, grafische Beratung, Mitgliedspflege, Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring.
2. Fördernde Mitglieder sind Personen, Firmen, Verbände und andere Organisationen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
3. Die Mitgliedschaft jedes Vereinsmitgliedes kann in unterschiedlichen Medien veröffentlicht werden. Hierzu gehört auch auf jeden Fall die Bekanntgabe der Mitgliedschaft auf der Internetseite des Vereins.
4. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Der Verein behält den Anspruch auf den Beitrag für das Geschäftsjahr, in dem der Austritt erfolgt.
5. Die Mitglieder zahlen regelmäßige Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
2. Die Mitglieder verpflichten sich, Interna aus den regulären Vereinssitzungen und hierbei erhaltene persönliche Kenntnisse über einzelne Mitglieder nicht an Dritte weiterzugeben.
3. Die Mitglieder tragen das Netzwerk auch in Form von persönlichen Beiträgen zu kulturellen, geschäftlichen, wohltätigen oder politischen Themen.
4. Die Mitglieder können auf vorherigen Vorschlag an den Vorstand zu jedem regulären bwn- Treffen Gäste mitbringen. Die Gäste tragen für den Abend ihre Kosten selbst. Gäste können mehrfach kommen, das einladende Mitglied sollte aber Verantwortung dafür tragen dass sich der entsprechende Gast nach angemessener Zeit für/gegen eine Mitgliedschaft entscheidet.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe der Antragstellerin mitzuteilen.
2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds.
4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzende
2. stellvertretende Vorsitzende
3. Schriftführerin
4. Schatzmeisterin
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die erste Vorsitzende, die stellvertretende Vorsitzende, die SchatzmeisterIn und die SchriftführerIn. Je zwei Vorstandsmitglieder - darunter die Vorsitzende oder die Stellvertreterin - vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: - Bericht des Vorstands, - Bericht des Kassenprüfers, -Entlastung des Vorstands, -Wahl des Vorstands,-Wahl von zwei Kassenprüfern, -Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr, -Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur -Verabschiedung von Beitragsordnungen, -Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann auf dem nachfolgenden Vereinstreffen eingesehen werden.
8 Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Einwilligung des Finanzamtes an den Verein „Wir helfen“ e.V. von N. Du Mont Schauberg, , Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln. Dieser Verein hilft Kindern in Not und ist eine wohltätige Einrichtung, die Spendengelder ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke verwenden darf.
3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 08.03.2006 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1. Bettina Bohlmann
2. Natascha Dalheimer
3. Iris Toussaint
4. Claudia Kreuer
5. Ruth Skorka- Weiser
6. Anja Seipp
7. Simone Jelitto
Geändert wurde § 2 und § 5 der Satzung laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.01.2018.
Gez. Der Vorstand